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01.11.2005 | Verdeckte Gewinnausschüttung

Volle Besteuerung verhindern

Einkommensteuer-Bescheide eines GmbH-Gesellschafters, in denen Vergütungen der Makler-GmbH an ihn besteuert werden, muss das Finanzamt auf Antrag des Gesellschafters mit Vorläufigkeitsvermerk erlassen. Das hat das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg zu Gunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers entschieden (Urteil vom 9.12.2004, rechtskräftig, Az: 3 K 61/03; Abruf-Nr.  050506 ).

Hintergrund der Entscheidung

Das zu Grunde liegende Problem: Erhält ein Gesellschafter Vergütungen von der GmbH (zum Beispiel Arbeitslohn für Geschäftsführung), wird die Einkommensteuer darauf im persönlichen Einkommensteuer-Bescheid des Gesellschafters festgesetzt. Ohne Einspruch wird der Bescheid innerhalb eines Monats ab Zugang bestandskräftig. Das heißt: Er kann nicht mehr geändert werden.

Wird im Rahmen einer Betriebsprüfung später bei der GmbH festgestellt, dass die Vergütung eine verdeckte Gewinnausschüttung war, passiert Folgendes: Bei der GmbH wird der Betriebsausgabenabzug nachträglich rückgängig gemacht. Beim Gesellschafter werden die Vergütungen in Kapitaleinkünfte umqualifiziert, die er nur zur Hälfte mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern müsste (Halbeinkünfteverfahren, §  3 Nummer 40d Einkommensteuergesetz). Da sein Einkommensteuer-Bescheid aber in der Regel bestandskräftig ist, kann er meist nicht mehr geändert werden. Folge: Es bleibt bei der vollen Besteuerung der Vergütungen.

Wird der Einkommensteuer-Bescheid dagegen mit Vorläufigkeitsvermerk erlassen (§  165 Abgabenordnung), wie es das FG Baden-Württemberg fordert, kann er später geändert werden. Der Gesellschafter kommt dann in den Genuss des Halbeinkünfteverfahrens.

Folgen für die Praxis

Wenn Sie als GmbH-Gesellschafter Vergütungen von der Makler-GmbH erhalten, sollten Sie wie folgt vorgehen:

  • Bereits bei Abgabe der Steuer-Erklärung sollten Sie einen Antrag auf einen Vorläufigkeitsvermerk hinsichtlich der Vergütungen von Seiten der GmbH stellen.