03.05.2010 | Vermietung
Anwaltskosten wegen Kündigung eines Darlehensvertrags
Rechtsanwaltskosten, die im Zusammenhang mit einem zur Finanzierung eines Vermietungsobjekts aufgenommenen Darlehen entstehen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Das hat der Bundesfinanzhof jetzt bestätigt. Im Urteilsfall wollte der Vermieter einen Darlehensvertrag aufgrund eines Verstoßes gegen das Haustürwiderrufsgesetz und das Rechtsberatungsgesetz für nichtig erklärt wissen. Um seine Interessen gegenüber der Bank durchzusetzen, beauftragte er einen Rechtsanwalt. Unabhängig davon, ob es dem Vermieter darum ging, nach Aufhebung der Darlehensverträge solche mit besseren Konditionen abzuschließen oder einen günstigeren Vergleich mit der Bank zu erreichen, sind die Rechtsanwaltskosten Bestandteil einer Neuausrichtung des Finanzierungskonzepts. Daher stellen sie wie die Schuldzinsen abziehbare Werbungskosten dar. (Urteil vom 25.6.2009, Az: IX R 47/08) (Abruf-Nr. 100772)