01.12.2007 | Vermietung
Schuldzinsen nach Veräußerung nur teilweise abziehbar
Schuldzinsen für ein Darlehen zur Finanzierung einer Mietwohnung sind nach der Veräußerung eines Wohnungsanteils nicht mehr voll als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung abziehbar. Denn mit der Veräußerung entfällt nach Ansicht des Finanzgerichts München der wirtschaftliche Zusammenhang mit der Einkünfteerzielung. Ist der Betroffene wie im Urteilsfall nach der Veräußerung nur mehr zur Hälfte Miteigentümer und nur zur Hälfte an der Bruchteilsgemeinschaft beteiligt, kann er nur noch die halben Schuldzinsen als Werbungskosten geltend machen.
Wichtig: Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Es ist Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 52/07 eingelegt. (Urteil vom 25.8.2007, Az: 1 K 2789/05) (Abruf-Nr. 073051)