01.02.2004 | Vermietung
Vorfälligkeitsentschädigung bei Immobilienverkauf
Wird eine zum Privatvermögen gehörende Mietimmobilie nach Ablauf der Spekulationsfrist "steuerfrei" verkauft, darf eine Vorfälligkeitsentschädigung zur Ablösung des Immobilienkredits nicht als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften abgesetzt werden. Das ist das Resümee einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs. Er widersprach damit dem Finanzgericht Köln.
Begründung: Die Entschädigung hänge aus steuerlicher Sicht nicht mit der Erzielung von Miteinnahmen zusammen, sondern mit dem steuerlich unbeachtlichen Vermögensbereich. Das gelte auch, wenn mit dem Darlehen nicht Anschaffungs- oder Herstellungskosten finanziert worden sind, sondern sofort abziehbare Werbungskosten.
Beachten Sie: Wird die Immobilie innerhalb der zehnjährigen Spekulationsfrist verkauft, liegt ein steuerpflichtiges Spekulationsgeschäft vor. Dann mindert die Vorfälligkeitsentschädigung den steuerpflichtigen Spekulationsgewinn. (Urteil vom 23.9.2003, Az. IX R 20/02; Abruf-Nr. 032801 ))