01.09.2003 | Vermittlung von Nettopolicen
Vorsicht vor zu weiter Vermittlungsgebührenvereinbarung!
Wer sich für die Vermittlung einer Lebensversicherungs-Nettopolice vom Kunden eine mehrere Jahre lang zu zahlende "monatliche Vermittlungsgebühr" versprechen lässt, sollte zwei Urteile des Amtsgerichts (AG) Berlin-Neukölln kennen: Eine vorformulierte "Vermittlungsgebührenvereinbarung" ist insoweit unwirksam, als der Anspruch auf die Vermittlungsgebühr auch nach einer vorzeitigen Beendigung des Versicherungsvertrags bestehen bleiben soll (Urteil vom 3.6.2002, Az: 4/12b C 452/01; Abruf-Nr. 030991 ; Urteil vom 27.6.2002, Az: 10a C 102/02; Abruf-Nr. 030992 ).
Was war geschehen? Ein Versicherungsmakler ließ sich von seinen Kunden eine "Vermittlungsgebührenvereinbarung" und ein Antragsformular für eine "Fondspolice mit Sparzielabsicherung" bzw. für einen Lebensversicherungsvertrag unterzeichnen. In der vorgedruckten "Vermittlungsgebührenvereinbarung" hieß es:
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Die Vermittlungsgebühr sollte nach dem vorgedruckten Text "monatlich in den ersten drei Versicherungsjahren" jeweils 0,2165 Prozent der Beitragssumme betragen.
Die Kunden kündigten ihre Verträge vorzeitig, die Gesellschaften akzeptierten die Kündigung. Weil die Kunden daraufhin keine Vermittlungsgebühren mehr an den Makler zahlten, klagte er die ausstehenden Gebühren vor dem AG ein.
Vor dem AG hatte er damit keinen Erfolg: Der Makler kann für die Zeit ab Vertragsende keine "Vermittlungsgebühren" mehr verlangen. Sie steht ihm nur während der Vertragslaufzeit zu. Begründung des AG: Die AGB-mäßige Vereinbarung benachteilige den Kunden unangemessen. Die Vereinbarung enthalte in zweierlei Hinsicht Regelungen zu Lasten des Kunden:
Die Pflichten des betroffenen Versicherungsmaklers würden gegenüber denen eines typischen Versicherungsmaklers erheblich eingeschränkt, seine Ansprüche aber erheblich ausgeweitet. Die dem Makler gewöhnlich noch nach Vertragsschluss obliegenden Beratungs- oder Betreuungspflichten sollen nach Ziffer 2 der Vereinbarung ersatzlos wegfallen; gerade auf diese Leistungen entfalle aber im Rahmen üblicher Vertragsgestaltung die Hälfte der Gesamtprovision. Damit nehme der Makler einen wesentlichen Teil des Maklervertrags aus dem Pflichtenprogramm heraus. |
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