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01.11.2005 | Vermögensgestaltung

Keine Vergünstigung für treuhänderisch gehaltene Fonds

Um Vermögen möglichst steuergünstig auf die nachfolgende Generation zu übertragen, wählen viele Eltern den Umweg über geschlossene Immobilien-, Schiffs- oder Medienfonds. Wird nämlich statt Geld anschließend der Fondsanteil auf das Kind übertragen, können hierfür bei gewerblichen Beteiligungen der Freibetrag und der Bewertungsabschlag nach §  13a ErbStG in Anspruch genommen werden. Eine Beteiligung an den Fonds erfolgt bislang aus Vereinfachungsgründen zumeist über einen Treuhänder. Dieser Gestaltung droht jetzt das "Aus". Nach einem abgestimmten Erlass der Finanzverwaltung sind treuhänderisch gehaltene Beteiligungen kein begünstigtes Betriebsvermögen.

Unser Tipp: Für Fondsbesitzer, die ihrer treuhänderisch gehaltenen Beteiligung vor dem 1. Juli 2005 beigetreten sind, bleiben die bisherigen Privilegien bei Schenkung oder Erbschaft bis zum 30. Juni 2006 bestehen. Wer allerdings jetzt einen Fonds zeichnet, erhält die Vergünstigungen nicht mehr. Konsequenz: Alte Verträge sollten noch bis Mitte kommenden Jahres angepasst oder Fondsanteile noch rechtzeitig übergeben werden. Bei Neuabschlüssen sollten Anleger sofort eine direkte Kommanditbeteiligung wählen. Diese räumen viele Initiatoren allerdings erst auf Antrag ein. (Finanzministerium Baden-Württemberg, Erlass vom 27.6.2005, Az: 3 - S 3806/51, DB 2005, 1493; Abruf-Nr.  052968 )

Quelle: Ausgabe 11 / 2005 | Seite 2 | ID 98633