01.01.2004 | Vermögensverhältnisse nicht berücksichtigt
Versicherungsmakler haftet bei Vermittlung einer Lebensversicherung an Studentin
Es liegt eine Pflichtverletzung des Versicherungsmaklers vor, wenn er einer Studentin einen Lebensversicherungsvertrag vermittelt, obwohl diese nicht die monatlich fälligen Zahlungen erbringen kann. Zu diesem Ergebnis kommt das Landgericht (LG) Aachen (Urteil vom 8.4.2003, Az: 10 O 99/02; Abruf-Nr. 032707 ).
Der Versicherungsmakler schloss mit der Studentin am 13. Januar 1998 eine "Vermittlungsgebührenvereinbarung". Darin hieß es:
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Der Versicherungsmakler vermittelte der Studentin einen fondsgebundenen Lebensversicherungsvertrag mit einer Beitragssumme von 661.989,24 DM und einer Vertrags- bzw. Zahlungsdauer von 30 Jahren. In den ersten drei Versicherungsjahren sollte der monatliche Versicherungsbeitrag 566,79 DM betragen. Ab dem vierten Versicherungsjahr sollte er auf monatlich 1.980,20 DM steigen.
Die Studentin zahlte die monatlich fälligen Raten nicht selbst. Diese wurden vom Konto ihres Vaters mit dessen Einverständnis bis Februar 1999 abgebucht. Wegen Zahlungsverzugs der Folgeprämien wurde der Versicherungsvertrag gekündigt. Der Makler verlangte die Zahlung der Vermittlungsgebühr für die ersten drei Jahre in Höhe von 18.840,53 Euro entsprechend der Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 13. Januar 1998.
Das LG wies die Klage ab. Der Versicherungsmakler habe gegen die Studentin keinen Anspruch auf Zahlung von Maklerlohn aus § 652 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Argumente des LG sind:
Zwar sei auf Grund der Vermittlungsgebührenvereinbarung ein Anspruch des Versicherungsmaklers gegen die Studentin auf Zahlung der Vermittlungsgebühr entstanden. |
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