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01.02.2003 | Versicherer ohne EU-Zulassung gewählt

Wegen schlechter Versichererwahl bestraft

Die ganze Härte der Maklerhaftung zu spüren bekam ein Versicherungsmakler vor dem Oberlandesgericht (OLG) Hamburg (Urteil vom 3.7.2002, Az: 14 U 36/02, VersR 2002, 1507; Abruf-Nr.  021837 ). Das OLG verurteilte den Makler, für den dem Kunden entstandenen Schaden zu haften, und legte dabei die Maßstäbe der Sachwalter-Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an. Nachfolgend stellen wir Ihnen das Urteil vor und zeigen Ihnen, warum es für die Praxis so brisant ist.

Der zu Grunde liegende Fall

Was war geschehen? Der Versicherungsmakler hatte das Risiko seines Kunden (eine Luftfahrtversicherung) bei einem Unternehmen versichert, das nicht vom Bundesaufsichtsamt für das Versicherungswesen zum Versicherungsgeschäft in Deutschland zugelassen war und damit auch nicht das für Drittlandunternehmen obligatorische Erlaubnisverfahren (§§  5 und 6 Versicherungsaufsichtsgesetz [VAG]) durchlaufen hatte.

Es kam, wie es kommen musste. Der Schadensfall trat ein, und der Versicherer konnte nicht leisten. Der Versicherte verlangte Schadenersatz vom Versicherungsmakler und bekam Recht.

Die Entscheidung des Gerichts

Der Versicherungsmakler haftet dem Kunden für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden.

1. Verletzung der Aufklärungspflicht

Nach Ansicht des OLG hatte der Versicherungsmakler die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verletzt (§§  98, 347 Handelsgesetzbuch [HGB]). Er habe

  • entweder dem Kunden die Tatsache verschwiegen, dass der von ihm ausgewählte Versicherer in Deutschland nicht zugelassen war,