31.07.2009 | Versicherungs- und Finanzvertrieb
Wann ist die Vermittlung von Finanzdienstleistungen umsatzsteuerfrei
von Markus Kunz, Rechtsanwalt, Berlin
Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat aktuell klargestellt, wann die Vermittlung von Finanzdienstleistungen umsatzsteuerfrei ist.
Hintergrund
Während die Umsatzsteuerfreiheit für die Umsätze aus der Tätigkeit als Versicherungsmakler, Versicherungsvertreter und Bausparkassenvertreter in § 4 Nummer 11 Umsatzsteuergesetz (UStG) geregelt ist, ist die Umsatzsteuerfreiheit für die Vermittlung der Bank- und Kreditumsätze in § 4 Nummer 8 UStG (zum Beispiel Vermittlung von Krediten oder Investmentfonds) normiert. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Finanzvertrieb immer häufiger sowohl Bank- als auch Versicherungsprodukte vertreibt, war in der Vergangenheit das Verhältnis der beiden Befreiungsvorschriften mit Blick auf den Vermittler unklar, der verschiedene Finanzprodukte anbietet.
Das BMF trifft nun eine grundsätzliche Aussage und zieht gleichzeitig die Konsequenz daraus für die Leistungen übergeordneter Vermittler im Versicherungsvertrieb (Schreiben vom 23.6.2009, Az: IV B 9 - S 7160-f/08/10004; Abruf-Nr. 092245).
Einheitlicher Vermittlungsbegriff
Zunächst teilt das BMF mit, dass der Vermittlungsbegriff bei den entsprechenden Umsätzen der in § 4 Nummer 8 und 11 UStG bezeichneten Art einheitlich auszulegen ist. Es ist also für den Umfang der Steuerbefreiung der Vermittlung unerheblich, ob Bankprodukte oder Versicherungen vermittelt werden.
Vermittlungstätigkeit
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig