04.03.2010 | Versicherungsmakler ist und bleibt Versicherungsmakler
Wer sich als Versicherungsmakler ausgibt, muss auch als solcher einstehen
von Rechtsanwalt Dr. Frank Baumann LL.M, Fachanwalt für Versicherungsrecht, Hamm
Wer gegenüber dem Kunden wie ein Versicherungsmakler auftritt, kann sich später nicht darauf berufen, er sei nur Versicherungsvertreter oder Angestellter einer Agentur. So lässt sich eine Entscheidung des Oberlandesgerichts (OLG) Hamm auf den Punkt bringen.
Der zugrunde liegende Fall
Ein Kunde hat seinen Vermittler auf Schadenersatz verklagt. Der Vorwurf: Der Vermittler habe seine Pflichten aus dem zwischen ihnen bestehenden Versicherungsmaklervertrag verletzt.
Was war geschehen? Der Versicherer, an den der Vermittler einen Hausratversicherungsvertrag vermitteln wollte, hatte den Antrag auf Abschluss des Versicherungsvertrags abgelehnt, was der Vermittler seinem Kunden aber nicht sofort mitteilte. So war der Kunde für einen bestimmten Zeitraum ohne Versicherungsschutz. Das war besonders misslich, weil während des nicht versicherten Zeitraums in die Wohnung des Kunden eingebrochen wurde.
Nachdem der Versicherer seine Eintrittspflicht erfolgreich abgelehnt hatte, knöpfte sich der Kunde den Vermittler vor. Er warf ihm vor, ihn nicht unverzüglich von der Ablehnung des Versicherungsantrags durch den Versicherer unterrichtet, nicht unverzüglich ein gleichwertiges Angebot eingeholt und zum Abschluss eines entsprechenden Versicherungsvertrags geraten zu haben. Dazu sei er aber als Versicherungsmakler verpflichtet gewesen.
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