01.04.2006 | Versicherungsrecht
Antrag auf Prozesskostenhilfe wahrt sechsmonatige Frist
Beantragt der Versicherungsnehmer Prozesskostenhilfe, um gerichtlich gegen eine Leistungsablehnung nach § 12 Absatz 3 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) vorzugehen, ist die sechsmonatige Klagefrist gewahrt, wenn der vollständige Prozesskostenhilfe-Antrag innerhalb der Frist bei Gericht gestellt wird. Werden fehlende Unterlagen erst nach Ablauf der Frist nachgereicht, ist die Frist nicht mehr gewahrt. Der Versicherer ist leistungsfrei. (Bundesgerichtshof, Urteil vom 19.10.2005, Az: IV ZR 89/05, Abruf-Nr. 053564 )
Quelle: Ausgabe 04 / 2006 | Seite 1 | ID 98714