01.09.2006 | Versicherungsrecht
Fehlendes Aufklärungsbedürfnis des Versicherers
Die Verletzung von Aufklärungsobliegenheiten, beispielsweise die unzutreffende Verneinung der Frage nach Kfz-Vorschäden, führt grundsätzlich zur Leistungsfreiheit des Versicherers, so er sich darauf beruft. Ausnahmsweise fehlt ein entsprechendes Aufklärungsbedürfnis des Versicherers, wenn er einen maßgeblichen Umstand bereits kennt. In einem Fall vor dem Oberlandesgericht Brandenburg hatte der Versicherer seine Mitarbeiter angehalten, bei der Erstbearbeitung eines Schadensfalls stets anhand der Datenbestände zu prüfen, ob bezüglich des Fahrzeugs Vorschäden verzeichnet waren. Daher führen unzutreffende Angaben bei einer Schadensanzeige zu Vorschäden nicht zur Leistungsfreiheit des Versicherers. (Urteil vom 15.6.2006, Az: 12 U 188/05; Abruf-Nr. 062000 )