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31.07.2009 | Versicherungsrecht

Schadenersatzanspruch gegen nichtehelichen Lebenspartner

Der Kfz-Kaskoversicherer darf nicht den nichtehelichen Lebensgefährten des Versicherungsnehmers wegen einer Versicherungsleistung, die er an den Versicherungsnehmer erbracht hat, in Regress nehmen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat dies in einem Altfall entschieden, in dem § 67 Versicherungsvertragsgesetz (VVG) alter Fassung noch galt. Darin war der Übergang von Ersatzansprüchen bei Dritten und der Ausschluss bei Familienangehörigen fixiert.  

Wichtig: Der BGH schließt den Übergang auch bei Partnern nichtehelicher Lebensgemeinschaften in analoger Anwendung des § 67 Absatz 2 VVG alter Fassung aus. Der Gesetzgeber habe, so der BGH, im neuen VVG das Erfordernis der Familienangehörigkeit in § 86 Absatz 3 VVG neuer Fassung gestrichen. Damit habe er zum Ausdruck gebracht, dass die Beschränkung auf Familienangehörige in häuslicher Gemeinschaft nicht mehr den heutigen gesellschaftlichen Verhältnissen entspreche. (Urteil vom 22.4.2009, Az: IV ZR 160/07) (Abruf-Nr. 091383)  

Quelle: Ausgabe 08 / 2009 | Seite 2 | ID 128804