04.04.2011 | Versicherungsrecht
Unrichtige Gesundheitsangaben bei „Policenmodell“
Übersendet der Versicherer dem Versicherungsnehmer den Versicherungsschein nebst „Policenbegleitschreiben“ und bittet ihn, die Gesundheitsangaben auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen, hat der Versicherer beim „Policenmodell“ alles getan, was für das Zustandekommen des Versicherungsvertrags erforderlich ist. Er braucht keine für den Vertragsschluss wesentliche Willenserklärung mehr abzugeben. Daher kann er durch eine unterlassene Richtigstellung etwaiger unrichtiger Gesundheitsangaben durch den Versicherungsnehmer nicht mehr zu einer Annahmeerklärung bewogen werden, die er bei Kenntnis des wahren Sachverhalts nicht oder nur zu anderen Konditionen abgegeben hätte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden (Urteil vom 24.11.2010, Az: IV ZR 252/08; Abruf-Nr. 110628). Das Berufungsgericht ist jetzt nochmals am Zug. Es muss prüfen, ob der Versicherungsnehmer bereits bei Antragstellung falsche Angaben gemacht und damit seine vorvertragliche Anzeigeobliegenheit verletzt hat. Bei Vertragsschluss hat der Versicherungsnehmer jedenfalls nichts falsch gemacht, so der BGH.