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01.08.2007 | Versicherungsrecht

Unterversicherung: Versicherer haftet

Der Versicherungsnehmer (VN) hat im Fall der Unterversicherung einen Schadenersatzanspruch, wenn der Versicherer bei Beantragung einer Versicherung einen falschen Rat über die Höhe der zu vereinbarenden Versicherungssumme erteilt oder die hierbei gebotene Aufklärung unterlässt. Das gilt unabhängig davon, ob eigene interne Mitarbeiter oder sonstige Beauftragte des Versicherers den falschen Rat erteilen oder ihre Aufklärungspflicht verletzen. Im Fall vor dem Kammergericht (KG) Berlin hatte der Versicherer eigene Mitarbeiter entsendet. Diese hatten die Geschäftseinrichtung in Augenschein genommen und den Wert zu niedrig geschätzt. Später hatte der Versicherer sogar durch seinen Schadenregulierer von der Unterversicherung erfahren, aber nicht reagiert. Allesamt Gründe, warum der Versicherer nach Ansicht des KG für den Schaden aufgrund der Unterversicherung einstehen muss. (Urteil vom 11.5.2007, Az: 6 U 191/06) (Abruf-Nr. 071818)  

Quelle: Ausgabe 08 / 2007 | Seite 3 | ID 111729