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01.11.2006 | Versicherungsrecht

Versicherungsnehmer muss Täuschungsvorwurf belegen

Will ein Versicherungsnehmer (VN) einen "Riester-Vertrag" wegen arglistiger Täuschung anfechten, muss er nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Bamberg den Täuschungsvorwurf belegen. Der allgemeine Vorwurf, eine "normale Altersvorsorge" gewollt zu haben, reicht dafür nicht. Gegen den Täuschungsvorwurf des VN spricht nach Ansicht des OLG im Urteilsfall, dass

  • der Vermittler bei einer Rentenversicherung ohne staatliche Förderung eine höhere Provision erhalten hätte und
  • der Kunde alle Informationen zum Vertrag bekommen hatte.

    Das OLG erklärte daher den "Riester-Vertrag" für wirksam. (Urteil vom 29.12.2005, Az: 1 U 232/05; Abruf-Nr.  061309 )

    Quelle: Ausgabe 11 / 2006 | Seite 3 | ID 98821