01.03.2005 | Versicherungsrecht
Wann sind Versicherungsleistungen fällig?
Versicherungsleistungen sind fällig, wenn der Versicherer die notwendigen "Feststellungen" und "nötigen Erhebungen" beendet hat (§ 11 Versicherungsvertragsgesetz [VVG]). Diese Ermittlungen können auch umfassender Art sein und auch die Zeit vor dem Beginn des Versicherungsschutzes einschließen. Das Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken bestätigte das besondere Interesse eines Versicherers an umfassenden Ermittlungen anlässlich des Abschlusses einer Krankentagegeldversicherung. Ein Versicherungsnehmer (VN) hatte ab dem 1. März 2003 eine Krankentagegeldversicherung abgeschlossen. Auf Grund psychischer Beschwerden war der VN ab August arbeitsunfähig. Der Krankenversicherer holte bei den behandelnden Ärzten und beim gesetzlichen Krankenversicherer Informationen zum Beginn der Heilbehandlung und zu Vorerkrankungen ein, auch für die Zeit vor Beginn des Versicherungsvertrags. Diese waren jedoch für die Prüfung der Eintrittspflicht nicht ausreichend. Sie gingen nur ungenügend auf den Beginn der Krankheit ein. Dieser Zeitpunkt war jedoch für die Ermittlung der Leistungspflicht entscheidend. Die Vertragsbedingungen sahen eine Wartezeit von acht Monaten bei psychotherapeutischen Behandlungen vor. Dem gegenüber standen drei Monate allgemeine Wartezeit.
Nach Ansicht des OLG war die Forderung aus der Krankentagegeldversicherung zum Zeitpunkt der Klageerhebung im November 2003 noch nicht fällig. Denn die Ermittlungen zur Leistungspflicht seien noch nicht abgeschlossen gewesen. (Beschluss vom 26.7.2004, Az: 5 W 85/04-31; Abruf-Nr. 050076 )