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01.08.2006 | Versicherungsrecht

Widerspruchsrecht erlischt nach einem Jahr

Das Recht auf Widerspruch gegen den Versicherungsvertrag erlischt spätestens ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie (§  5a Absatz 2 Versicherungsvertragsgesetz). Dieser Grundsatz gilt auch bei der Umstellung bestehender Verträge auf ein aktuelles Bedingungswerk. Die Jahresfrist beginnt in diesem Fall mit Zahlung der ersten Prämie nach der Umstellung zu laufen. (Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 11.3.2005, Az: 11 O 252/04; Abruf-Nr.  060157 )

Quelle: Ausgabe 08 / 2006 | Seite 2 | ID 98779