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01.11.2005 | Vertragsänderungen

Steuerliche Sünden vermeiden

Der Bundesfinanzhof (BFH) führt seine bisherige Rechtsprechung zu steuerschädlichen Vertragsänderungen (Novationen) konsequent fort. Er liefert aber ansatzweise auch wieder Argumente für eine kleine Kehrtwendung bei der Auffassung der Finanzverwaltung (Urteil vom 6.7.2005, Az: VIII R 71/04; Abruf-Nr.  052775 ).

Die Entscheidung des BFH

Worum ging es? Bei zwei in 1977 und 1980 abgeschlossenen Direktversicherungen wurde die Vertragslaufzeit um jeweils drei Jahre verlängert, weil der Arbeitnehmer doch erst später in Rente ging. Das Finanzamt behandelte die Vertragsverlängerung als steuerschädliche Novation in dem Sinne, dass es die in dem Verlängerungszeitraum entstandenen Zinsen der Steuer unterwarf. Der BFH bestätigte die Auffassung des Finanzamts. Begründung:

Auch wenn ein objektiver Grund für die Verlängerung vorgelegen hätte, hätten sich durch die Laufzeitverlängerung die Verträge wirtschaftlich wesentlich verändert.

Es seien neue Vertragsbestandteile entstanden, die nicht den bis einschließlich 2004 geltenden Begünstigungsvoraussetzungen (hier der zwölfjährigen Mindestvertragsdauer) entsprochen hätten.

Wichtig: Die Zinsen vom Vertragsschluss bis zum ursprünglichen Vertragsende blieben selbstverständlich steuerfrei.

Bedeutung für die Praxis

Interessant ist, dass der BFH andeutet - ohne es entscheiden zu müssen - dass auch die Sparanteilszinsen im Verlängerungszeitraum gegebenenfalls steuerfrei hätten bleiben können, wenn eine entsprechende Vertragsänderungsoption schon bei Vertragsschluss vereinbart worden wäre.