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02.10.2009 | Vertriebsvereinbarung zwischen Haupt- und Untervermittler

Hauptvertreter muss trotz ausstehender Provision Untervermittlerprovision leisten

von Rechtsanwalt Rainer Paas, Kanzlei Paas & Dallmann, Düsseldorf

Der Hauptvertreter muss Untervermittlerprovisionen auch dann zahlen, wenn er selbst keine Provisionen erhalten hat. Das entschied das Oberlandesgericht (OLG) München in einem Fall, in dem es um die Wirksamkeit formularmäßiger Vertragsklauseln ging, die den Provisionsanspruch des Untervermittlers vom Eingang einer Provisionszahlung beim Hauptvertreter abhängig machten.  

Der zugrunde liegende Fall

In einem Untervermittlervertrag bezüglich Kapitalanlagen aller Art hatten die Vertragsparteien geregelt, dass ein Provisionsanspruch der Untervermittlerin erst entsteht, wenn die Provision bei der Hauptvertreterin eingegangen ist. Ferner hatten sie vereinbart, dass ein Provisionsanspruch für nachvertragliche Geschäfte nur besteht, wenn die Provision bei der Hauptvertreterin während der Vertragsdauer oder spätestens drei Monate danach eingeht.  

 

Nach Beendigung des Vertrags weigerte sich die Hauptvertreterin, in denjenigen Fällen eine Provision an die Untervermittlerin zu zahlen, in denen das provisionspflichtige Geschäft zwar ausgeführt wurde, aber (noch) keine Provisionszahlungen binnen drei Monaten nach Vertragsende bei ihr eingegangen waren.  

 

Das OLG hat der Klage der Untervermittlerin auf Auszahlung der Provisionen stattgegeben (Urteil vom 17.12.2008, Az: 7 U 4025/08; Abruf-Nr. 091504).  

Die Entscheidung des OLG

Das OLG erklärte die formularmäßige Klausel für nichtig, nach der ein Provisionsanspruch der Untervermittlerin erst entsteht, wenn bei der Hauptvertreterin für das von der Untervermittlerin vermittelte Geschäft Provisionszahlungen tatsächlich eingegangen sind. Sie benachteiligt die Untervermittlerin unangemessen (§ 307 Absatz 2 Nummer 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Nichtig sei auch die Klausel, nach der die nachvertraglichen Provisionsansprüche der Untervermittlerin davon abhängig gemacht werden, dass die Hauptvertreterin Provisionen innerhalb von drei Monaten nach Vertragsende erhält:  

 

  • Die Untervermittlerin dürfe nicht die Leidtragende sein, wenn die Hauptvertreterin nach Belieben - aus welchen Gründen auch immer - auf ihren Provisionsanspruch verzichte und dann die Untervermittlerin mangels Geldeingang bei der Hauptvertreterin keine Provision erhalte.

 

  • Es sei auch nicht gerechtfertigt, der Untervermittlerin die Provision in den Fällen zu verweigern, in denen die Hauptvertreterin ihrerseits binnen der vertraglich vorgesehenen drei Monate nach Vertragsende die Provision noch nicht erhalten habe. Eine solche Regelung benachteilige die Untervermittlerin unangemessen, weil Verspätungen jeder Art, die zum Teil rechtlich irrelevant sein könnten, zu ihren Lasten gingen.

Bedeutung für die Praxis