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05.05.2008 | Vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherung

Steuerpflicht wegen „Übersicherung“: Der Nominalbetrag ist maßgeblich!

Für die Frage der Steuerschädlichkeit wegen Übersicherung kommt es nach einem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) auf die in den Anzeigen nach § 29 Absatz 1 Einkommensteuer-Durchführungsverordnung „eingesetzten Versicherungsansprüche“ an. Das heißt: Den Nominalbetrag der Versicherung (Versicherungssumme).  

 

Die Entscheidung des BFH

Eine Frau kaufte im Jahr 2000 ein Haus für insgesamt 486.969 DM. Einen Teil vermietete sie als Arztpraxis an ihren Mann, einen Arzt. Den anderen Teil des Hauses bewohnten sie gemeinsam. Sie finanzierten den Kaufpreis für das Haus voll fremd. Als Sicherheit traten sie der Bank ihre Ansprüche aus drei Lebensversicherungen mit einer Versicherungssumme von insgesamt 627.378 DM ab.  

Steuerunschädlich wäre das Ganze gewesen, wenn einer der drei gesetzlichen Ausnahmetatbestände erfüllt gewesen wäre (§ 10 Absatz 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz in der bis zum Jahr 2004 gültigen Fassung). Es handelte sich aber unstreitig nicht um eine Direktversicherung oder ein „betriebliches Darlehen“ (Urteil vom 12.9.2007, Az: VIII R 12/07; Abruf-Nr. 080496).  

 

  • Der auf die Vermietung entfallende Teil des Darlehens dient steuerlich der Einkünfteerzielung und führt zu Werbungskosten.

 

  • Die zur Sicherung verwendeten Ansprüche aus den Lebensversicherungsverträgen (627.000 DM) überstiegen die mit dem Darlehen finanzierten Anschaffungs- oder Herstellungskosten des Hauses (486.969 DM) um mehr als 140.000 DM! Die vom Gesetzgeber zugelassene Grenze von 2.556 Euro war weit überschritten. Der BFH bejahte einen Fall der steuerschädlichen „Übersicherung“.

 

Wichtig: Das Argument der Eheleute zog nicht, es dürfte nur der Rückkaufswert berücksichtigt werden, weil der tatsächliche Wert zum Zeitpunkt der Abtretung weit unter der Versicherungssumme von 627.000 DM liege.