01.05.2006 | Vorarbeit des Ursprungs-Maklers wird honoriert
Schon die Mitursächlichkeit begründet einen Courtage-Anspruch
von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt bei der CHARTA Börse für Versicherungen AG
Immer wieder kommt es vor, dass Sie als Versicherungsmakler einen Kunden beraten und die Eckpunkte für einen konkreten Versicherungsschutz ausarbeiten. Kurz vor der Vermittlung des Versicherungsvertrags entscheidet sich der Kunde aber plötzlich anders. Er schließt den Versicherungsvertrag beim selben Versicherer mit den von Ihnen erarbeiteten Eckpunkten ab, aber unter Einschaltung eines anderen Vermittlers.
Nun stellt sich die Frage: Haben Sie als Ursprungs-Makler trotz letztlicher Nicht-Vermittlung gleichwohl einen Anspruch auf Courtage gegen den Versicherer? Um es vorwegzunehmen: Die Antwort ist ja. Lesen Sie nachfolgend, warum das der Fall ist.
Vier Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit Sie als Makler Anspruch auf Courtage haben:
1. | Sie müssen tätig geworden sein. |
2. | Der Versicherungsvertrag muss zu Stande gekommen sein. |
3. | Es muss ein Kausalzusammenhang zwischen Tätigwerden und Zustandekommen des Versicherungsvertrags bestehen. |
4. | Die Prämienzahlung des Kunden erfüllt den Grundsatz: "Die Courtage teilt das Schicksal der Prämie". |
Als Ursprungs-Makler sind Sie im Eingangsfall tätig geworden, indem Sie den Kunden beraten und die Eckpunkte für einen konkreten Versicherungsschutz ausgearbeitet haben. Der Vertrag ist auch mit den von Ihnen erarbeiteten Eckpunkten zu Stande gekommen. Die Prämienzahlung des Kunden wird unterstellt.
Einziger Makel: Der Vertrag ist nicht kausal auf Grund Ihrer Tätigkeit, sondern auf Grund des Mitwirkens eines anderen Vermittlers zu Stande gekommen. Hier liegt also streng genommen kein Kausalzusammenhang vor.
Dennoch lässt sich daraus ein Courtage-Anspruch ableiten, wenn Sie auf Grund Ihrer "erfolglosen" Vermittlungsleistung eine Mitursächlichkeit für das Zustandekommen des Vertrags geschaffen haben.
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