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07.03.2008 | Vorbereitung und Kontaktanbahnung

So gestalten Sie eine rechtssichere Vereinbarung mit einem Tippgeber

von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt bei der Charta Börse für Versicherungen AG, Düsseldorf

Tippgeber sind aus der Versicherungsvermittlung nicht mehr wegzudenken. Seit Inkrafttreten des neuen Versicherungsvermittlerrechts hat deren Tätigkeit an Bedeutung gewonnen. So mancher ehemals nebenberufliche Vermittler, der die gewerberechtlichen Voraussetzungen nicht erfüllt, fungiert heute als Tippgeber. Häufigste Frage aus der Maklerschaft: Wie kann ich eine rechtssichere Vereinbarung mit einem Tippgeber treffen?  

Wie weit geht die Tippgeber-Tätigkeit?

So viel vorweg: Die Tätigkeit des Tippgebers ist keine „Versicherungsvermittlung“ im Sinne des § 34d Gewerbeordnung, weil sie nicht auf den Abschluss von Versicherungsverträgen gerichtet ist. Sie ist vielmehr darauf beschränkt,  

  • Möglichkeiten zum Abschluss von Versicherungsverträgen namhaft zu machen (sogenannte Namhaftmacher) oder
  • Kontakte zwischen einem potenziellen Versicherungsnehmer und einem Versicherungsvermittler oder Versicherungsunternehmen herzustellen (sogenannte Kontaktgeber).

 

Vom Tippgeber erwartet ein Interessent auch keine sachkundige Beratung. Diese darf bzw. muss erst der eigentliche Versicherungsvermittler erbringen, was auch durch die Dokumentationspflicht im neuen § 42c Versicherungsvertragsgesetz sichergestellt wird.  

Tippgeber-Provision und Einkommensteuer

Das Vorgenannte gilt unabhängig davon, ob der Tippgeber für seine Tätigkeit eine Provision erhält. Der Tippgeber muss die Provision je nach Umfang als sonstige oder gewerbliche Einkünfte versteuern.  

 

  • Wird der Tippgeber nur gelegentlich tätig und betragen die Provisionen weniger als 256 Euro im Jahr, sind sie bei ihm steuerfrei. Erreichen sie 256 Euro oder mehr, muss der Tippgeber sie nach § 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz versteuern, weil er sie im wirtschaftlichen Zusammenhang mit der von ihm erbrachten Tippgeber-Tätigkeit annimmt (Bundesfinanzhof, Urteil vom 21.9.2004, Az: IX R 13/02; Abruf-Nr. 042884; Ausgabe 3/2005, Seite 19).