01.01.2007 | VVG-Reform
Die 13 wichtigsten Punkte des neuen VVG im Überblick
Das Bundeskabinett hat den zirka 300 Seiten starken Gesetzentwurf für das neue Versicherungsvertragsgesetz (VVG-neu) verabschiedet. Wir stellen Ihnen nachfolgend die 13 wichtigsten Eckpunkte des Entwurfs vor. Das Gesetz soll zum 1. Januar 2008 in Kraft treten.
Für den Versicherungsnehmer (VN) besteht eine Anzeigepflicht künftig nur für die Umstände, nach denen der Versicherer in Textform gefragt hat. Bisher sind "erhebliche" Gefahrumstände anzuzeigen, auch wenn diese nicht gesondert erfragt werden.
Auch nach der Neuregelung besteht für den Versicherer ein Rücktrittsrecht. Dieses soll allerdings bei Sach- oder Lebensversicherungsverträgen nach fünf, bei der privaten Krankenversicherung nach drei Jahren ausgeschlossen sein. Handelt der VN jedoch vorsätzlich oder arglistig, verlängert sich die Rücktrittsfrist auf zehn Jahre.
Die Neuregelung sieht vor, dass die Vertragsgrundlagen vor Antragstellung ausgehändigt werden (§ 7 VVG-neu). Das "Policenmodell" ist nur noch in Ausnahmefällen zugelassen, zum Beispiel wenn der VN eine vorläufige Deckung erhalten möchte oder die Konsequenzen des Vertrags für ihn überschaubar sind.
Die Beratungs- und Dokumentationspflichten werden neu fixiert. Basis ist der Gesetzentwurf zur Neuregelung des Versicherungsvermittlerrechts, den wir Ihnen bereits vorgestellt haben (sehen Sie dazu Ausgabe 4/2006, Seiten 5 bis 6 sowie Ausgabe 9/2006, Seiten 3 bis 6).
Der Versicherungsvermittler muss den VN vor dem Vertragsschluss beraten und informieren. Das Gespräch muss dokumentiert werden (§ 61 Absatz 1 VVG-neu). Durch eine gesonderte schriftliche Erklärung kann der VN jedoch auf die Beratung verzichten (§ 61 Absatz 2 VVG-neu). Entsteht dem VN durch die Verletzung der Beratungspflichten ein Schaden, ist der Vermittler ersatzpflichtig (§ 63 VVG-neu).
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