01.07.2003 | Wachstum zwingt zum Wechsel
Übergang von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Bilanz
Eine der wenigen steuerlichen Erleichterungen für kleine Betriebe ist die Möglichkeit, den Gewinn durch Einnahmen-Überschuss-Rechnung zu ermitteln. Diese Form der Gewinnermittlung setzt voraus, dass keine Buchführungspflicht besteht und Bücher auch nicht freiwillig geführt werden. Das ist bei den meisten Versicherungsmaklern, die als Einzelunternehmer oder in einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts arbeiten, der Fall. Wird das Maklerbüro jedoch aus steuerlicher Sicht "zu groß", muss zur Bilanz übergegangen werden. Das Gleiche gilt, wenn Sie Ihr Büro aufgeben. Dann müssen Sie zum Aufgabezeitpunkt eine Bilanz aufstellen. Im Folgenden lesen Sie, worauf Sie dabei achten müssen.
Versicherungsmakler, die keinen "nach Art und Umfang in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb" benötigen und sich nicht freiwillig ins Handelsregister haben eintragen lassen, sind nach Handelsrecht nicht buchführungspflichtig. Gleiches gilt steuerlich.
Vorausgesetzt: Ihr Umsatz - einschließlich steuerfreier Umsätze - beträgt nicht mehr als 260.000 Euro im Kalenderjahr und ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht mehr als 25.000 Euro im Wirtschaftsjahr. |
Diese Buchführungsgrenzen sollen auf 350.000 Euro bzw. auf 30.000 Euro angehoben werden. Das sieht der Entwurf des "Kleinunternehmerförderungsgesetzes" rückwirkend zum 1. Januar 2003 vor. |
Wichtig: Wird auch nur eine dieser beiden Grenzen überschritten, kann das Finanzamt Sie dazu auffordern, von der Einnahmen-Überschuss-Rechnung zur Buchführung und damit Bilanzierung überzugehen. Das gilt auch, wenn keine Buchführungspflicht nach Handelsrecht besteht. Die Pflicht zur Buchführung ist ab Beginn des Wirtschaftsjahres zu erfüllen, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem das Finanzamt auf die Buchführungspflicht hingewiesen hat (§ 141 Absatz 2 Abgabenordnung [AO]). Im Klartext: Überschreitet Ihr Gewinn für das Jahr 2002 die Grenze von 25.000 Euro und fordert das Finanzamt Sie in dem im Januar 2004 bekannt gegebenen Einkommensteuerbescheid 2002 zur Buchführung auf, beginnt die Buchführungspflicht am 1. Januar 2005.
Unser Tipp: Die Aufforderung zur Buchführung soll mindestens einen Monat vor dem Stichtag ergehen, an dem Sie mit der Buchführung beginnen müssen. Hält das Finanzamt diese Frist nicht ein, ist die Aufforderung zwar wirksam. Sie können sie aber per Einspruch anfechten, um einen späteren Termin durchzusetzen. Falls Ihr Büro die Grenzen voraussichtlich nur einmalig überschreitet, können Sie beantragen, von der Buchführungspflicht befreit zu werden (§ 148 AO).
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