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31.07.2009 | Wechsel innerhalb der privaten Krankenversicherung

Makler musste nicht auf etwaige Änderung bei den Alterungsrückstellungen hinweisen

Ein Versicherungsmakler musste 2002 bei der Prüfung eines Versicherungswechsels innerhalb der privaten Krankenversicherung eine etwaige künftige Rechtsänderung hinsichtlich der Übertragbarkeit der Alterungsrückstellung nicht berücksichtigen. Mit dieser Begründung hat der Bundesgerichtshof (BGH) die Nichtzulassungsbeschwerde eines Kunden abgeschmettert, der eine Entscheidung des BGH über seinen Schadenersatz herbeiführen wollte (Beschluss vom 27.5.2009, Az: III ZR 231/08; Abruf-Nr. 092157).  

 

Weitreichende Betreuungs- und Beratungspflichten

Im vorliegenden Fall bestand ein Versicherungsmaklervertrag. Danach war der Makler beauftragt, „die Richtigkeit und Zweckmäßigkeit der Vertragsgestaltung und der Prämienansätze“ der Versicherungen des privat versicherten Kunden zu überprüfen. Nach Ansicht des BGH war der Makler damit zu einer umfassenden Betreuung aller Versicherungsinteressen des Kunden und zu einer Beratung in Bezug auf den vermittelten Versicherungsvertrag verpflichtet.  

 

Wichtig: Im Rahmen dieser Pflicht habe der Makler jedoch nur diejenigen Gesichtspunkte berücksichtigen müssen, die zum damaligen Zeitpunkt bekannt waren oder mit denen zumindest gerechnet werden konnte. Nach Ansicht des BGH konnte eine Beratung auf nicht vorhersehbare Änderungen der Rechtslage schon rein faktisch keine Rücksicht nehmen. Vor allem aber ist aus objektiver Sicht nicht anzunehmen, dass ein Berater die Haftung für einen Risikobereich übernehmen will, dessen Größenordnung nicht abzusehen ist.