03.12.2009 | Wechsel zu anderer PKV
Bei Versichererwechsel Altvertrag nicht vorschnell kündigen
Ein Versicherungsmakler, der den Wechsel zu einem anderen privaten Krankenversicherer begleitet, muss explizit von einer Kündigung des Vertrags mit dem Altversicherer abraten, solange nicht ausgeschlossen ist, dass die Gesundheitsprüfung des Neuversicherers zu einer Ablehnung oder Einschränkung des Versicherungsschutzes führt. So lautet der Tenor einer Entscheidung des Landgerichts (LG) Dortmund.
Der zugrunde liegende Fall
Die Eltern wollten den privaten Krankenversicherungsvertrag für ein Kind neu eindecken, um günstigere Tarife und ein weitergehendes Leistungsangebot zu erhalten. Weil die Zeit drängte, hat der Mitarbeiter des Maklers am 31. Juli 2007 die Kündigung des alten Vertrags zum 31. Oktober 2007 erklärt. Die Gesundheitsfragen waren zu diesem Zeitpunkt noch nicht beantwortet. Das Vorsorgeuntersuchungsheft des Kindes lag dem Mitarbeiter nicht vor. |
Der neue Versicherer lehnte den am 28. September 2007 gestellten Antrag ab. Denn er hatte bei Auswertung des Vorsorgeuntersuchungshefts eine Erkrankung des Kindes festgestellt.
Dem Makler gelang es mit Mühe, den Sohn beim alten Versicherer zu versichern - allerdings mit einem Risikozuschlag und mit Ausschlüssen. Die Eltern machen diese Mehrbelastung als Schaden gegen den Makler geltend und haben damit vor dem LG Erfolg (Urteil vom 24.6.2009, Az: 2 O 141/08; Abruf-Nr. 093316).
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