31.08.2009 | Weiteres Urteil zu gezillmerten Altersversorgungsverträgen
LAG Niedersachsen: Kein Anspruch auf Nachzahlung umgewandelter Entgelte
von RA Franz Erich Kollroß, BVUK. Rechtsberatungs-AG, Würzburg
Der Strom an Urteilen zur Zulässigkeit der Zillmerung bei Entgeltumwandlungen in der betrieblichen Altersversorgung reißt nicht ab. Jetzt hat sich das Landesarbeitsgericht (LAG) Niedersachsen geäußert. Es lässt offen, ob die Verwendung „gezillmerter“ Lebensversicherungsverträge bei der Altersversorgung im Wege der Entgeltumwandlung unzulässig ist. Aber selbst wenn dem so sein sollte, folge daraus kein Anspruch auf Nachzahlung der umgewandelten Entgeltanteile, so das LAG.
Der zugrunde liegende Fall
Ein Mann war von Mai 2002 bis September 2005 als Betriebsstättenleiter bei einer Genossenschaft angestellt. Der Arbeitgeber sagte ihm zum 1. Dezember 2002 eine betriebliche Altersversorgung (bAV) zu. Der Betriebsstättenleiter entschied sich im Anschluss an eine Beratung des Versicherers zur bAV in Abstimmung mit dem Auftraggeber für eine Entgeltumwandlung, für die der Betriebsstättenleiter jährlich 15.000 Euro aufwenden wollte. Inhalt der Zusage war eine Altersrente und eine Hinterbliebenenversorgung. Durchführungsweg war eine Unterstützungskasse. Rückgedeckt wurde die Zusage über Versicherungsverträge. Zum Leistungsbeginn am 1. Dezember 2013 sollte laut Leistungsausweis (Stichtag 1. Dezember 2004) eine monatliche Altersrente von 916,06 Euro sowie ein Hinterbliebenenkapital von 46.418,44 Euro zur Verfügung stehen. |
Der Mann kündigte den Vertrag zum 30. September 2005. Der Versicherer teilte ihm mit, dass er einen unverfallbaren Anspruch auf eine jährlichen Altersrente von 2.758,13 Euro erworben habe. In die versicherungsmathematische Berechnung dieser Werte waren per Zillmerung die im ersten Jahr vollumfänglich verrechneten Vertriebskosten eingeflossen. Der Rückkaufswert am Ende des ersten Versicherungsjahrs (12/2003) betrug 4.800,25 Euro.
Klage auf Nachzahlung von Entgelten
Der Mann klagte gegen die Genossenschaft auf Nachzahlung von Entgelten in Höhe der Differenz zwischen dem Entgeltumwandlungsbetrag/Versicherungsbeitrag des ersten Jahrs (15.000 Euro) und dem Rückkaufswert am Ende des ersten Versicherungsjahrs (4.800 Euro). Die Entgeltumwandlungsvereinbarung verstoße sowohl gegen das Betriebsrentengesetz (BetrAVG) als auch gegen AGB-Recht. Ferner sei der Mann nicht hinreichend auf die Provisionsregeln und deren Folgen hingewiesen worden. Dadurch habe die Genossenschaft ihre Sorgfaltspflichten als Arbeitgeberin verletzt.
Die Entscheidung des Gerichts
Das LAG Hannover hat - wie schon die Vorinstanz - die Klage abgewiesen (Urteil vom 5.5.2009, Az: 11 Sa 107/08; Abruf-Nr. 091933).
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