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01.02.2003 | Wenn der Ehegatte mithaften soll

Vorsicht bei "Ehegatten-Bürgschaften" und Mitunterzeichnungen von Kreditverträgen!

von Bank- und Wirtschaftsberater Michael Vetter, Dortmund

Sie wollen Ihr Maklerbüro umbauen und brauchen dafür einen Kredit von Ihrer Bank. Als Sicherheit bieten Sie ihr die Verpfändung Ihrer neuen Büro-Einrichtung an. Die Bank akzeptiert die Sicherheit. Sie will aber auch die Unterschrift Ihrer Frau unter den Kreditvertrag oder alternativ eine Bürgschaftserklärung von Ihrer Frau. Sie fragen sich: Darf die Bank die Unterschrift verlangen und Ihre Frau zusammen mit Ihnen zur (Gesamt-)Schuldnerin machen bzw. Ihre Frau als Bürgin in die Haftung zwingen? Lesen Sie nachfolgend die Antwort.

Mitunterzeichnung durch Ehegatten bei Krediten

Die Mitunterzeichnung des Kreditvertrags durch den Ehegatten darf die Bank nur verlangen, wenn der Ehegatte ein eigenes Interesse am Abschluss des Kreditvertrags hat (Bundesgerichtshof [BGH], Urteil vom 14.11.2000, Az: XI ZR 248/99; Abruf-Nr.  010524 ). Dazu müssen beide Eheleute im Wesentlichen gleichberechtigt über die Verwendung der Geldmittel entscheiden können und von dem Kredit profitieren ("Mitdarlehensnehmer"). Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn auch die Ehefrau mit Gewinnbeteiligung im Maklerbüro mitarbeitet. Dann müssen beide damit rechnen, für die Kreditverpflichtungen zu haften.

Unser Tipp: Hat die Ehefrau mit dem Maklerbüro nichts zu tun, können eigene, unmittelbare Interessen, wie vom BGH gefordert, nicht konstruiert werden. Weisen Sie Ihre Bank auf die Rechtsprechung hin. Bieten Sie ihr als zusätzliche Sicherheit beispielsweise Ihren relativ neuen, geschäftlich genutzten Betriebs-Pkw an.

Bürgschaften unter Ehegatten

Leider wird den meisten Bürgen erst zum Zeitpunkt ihrer Inanspruchnahme klar, welche weitreichenden Verpflichtungen sie mit der Unterschrift auf dem Bürgschaftsformular übernommen haben. Zur Verdeutlichung: Die Bürgschaft ist ein Vertrag zwischen Bürge und Bank, der nahezu ausschließlich den Bürgen verpflichtet.

Banken bitten Bürgen oft bereits zur Kasse, wenn der Kreditnehmer mit den Zinszahlungen oder Tilgungsraten in Rückstand ist. Denn viele Bürgschaftsformulare sehen vor, dass sie sich sofort an den Bürgen wenden können und nicht erst versuchen müssen, die ausstehenden Beträge vom Kreditnehmer - beispielsweise durch Zwangsvollstreckungsmaßnahmen - einzufordern. Man spricht insoweit von einer selbstschuldnerischen Bürgschaft.

Daneben ist die Höchstbetragsbürgschaft gebräuchlich. Diese entspricht weitestgehend der selbstschuldnerischen Bürgschaft, wobei allerdings im Bürgschaftsvertrag ein Höchstbetrag festgelegt wird. Der Bürge muss nur dann mehr als den vereinbarten Höchstbetrag zahlen, wenn er selbst aus seiner Bürgschaft in Zahlungsverzug gerät. Bisher verwendeten viele Banken Klauseln, wonach die Höchstbetragsbürgschaft um Zinsen, Provisionen, Kosten und weitere Ansprüche gegen den Hauptschuldner aufgestockt werden konnte. Solche Klauseln sind unwirksam (BGH, Urteil vom 18.7.2002, Az: IX ZR 294/00).

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