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01.12.2007 | Zahlungstermine beachten

Steuern und Sozialabgaben: Termine 2008

Clevere Steuerzahler begleichen ihre Steuern nicht, wenn sie eigentlich fällig sind (Steuertermin), sondern nutzen die gesetzlich gewährte dreitägige Zahlungsschonfrist. Fallen die Termine auf einen Samstag, Sonn- oder Feiertag, darf die Zahlung sogar am nächsten Werktag erfolgen. Anders ist es bei den Sozialversicherungsbeiträgen. Diese müssen am drittletzten Bankarbeitstag bezahlt sein. Aufschub gibt es nicht.  

 

Unser Service: Damit Sie Ihre Zahlungstermine im Griff haben, haben wir für Sie die Termine in einem Kalender zusammengefasst. Diesen finden Sie auch bei „myIWW“ im „Online-Service“ unter „Arbeitshilfen“ – Stichwort „Steuerkalender“.  

Fälligkeit der Sozialversicherungsbeiträge

Die Sozialversicherungsbeiträge müssen Sie bis spätestens zum drittletzten Bankarbeitstag (entscheidend ist der Sitz der Einzugsstelle) des laufenden Beschäftigungsmonats melden und bezahlen (Eingang der Zahlung bei der Einzugsstelle). Für 2008 gelten folgende Termine.  

 

Fälligkeitstermine für 2008

Januar  

Februar  

März  

April  

Mai  

Juni  

29.1.  

27.2.  

27.3.  

28.4.  

28.5.  

26.6.  

Juli  

August  

September  

Oktober  

November  

Dezember  

29.7.  

27.8.  

26.9.  

29.10.*  

26.11.  

23.12.  

* In Bundesländern, in denen der 31. 10. (Reformationstag) ein Feiertag ist, gilt der 28.10. 

Abgabe der (Vor-) Anmeldungen

Die monatlichen Lohn- und Umsatzsteuervoranmeldungen (zum Beispiel bei Anlagevermittlung) müssen Sie jeweils bis zum 10. des Folgemonats beim Finanzamt abgeben. Wurde Ihnen eine Dauerfristverlängerung gewährt, verschiebt sich der Termin um einen Monat. Reichen Sie die Anmeldungen vierteljährlich ein, gilt als Abgabetermin der 10. des Folgemonats nach Ablauf des Vierteljahrs.