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· Fachbeitrag · Zeitwertkonten

Gutschrift auf dem Zeitwertkonto eines Geschäftsführers

| Die Gutschrift von künftig fällig werdendem Gehalt zunächst auf dem Zeitwertkonto führt noch nicht zum Zufluss von steuerpflichtigem Arbeitslohn; die Lohnsteuer verlagert sich auf die spätere Auszahlungsphase. Das gilt nach einem Urteil des FG Düsseldorf auch beim GmbH-Geschäftsführer. |

 

Nach Ansicht des FG führt die Wertgutschrift nicht zu Arbeitslohn, weil der Geschäftsführer dadurch nicht über die Beträge verfügen kann, sondern sie lediglich ins Zeitwertkonto eingestellt werden. Unschädlich ist dabei, wenn laut Vereinbarung eine Barauszahlung in Ausnahmefällen möglich ist, etwa bei Ausscheiden aus dem Unternehmen durch Kündigung. Das FG widerspricht in dem Urteil der Meinung des BMF, dass bereits die Gutschrift auf dem Zeitwertkonto des Geschäftsführers zum Zufluss von Arbeitslohn führt, weil Vereinbarungen über die Einrichtung von Zeitwertkonten bei Arbeitnehmern, die zugleich als Organ einer Körperschaft bestellt sind, mit dem Aufgabenbild des Organs nicht vereinbar seien (BMF, Schreiben vom 17.6.2009, Az. IV C 5 - S 2332/07/0004; Abruf-Nr. 092102). Diese Wertung des BMF habe keinen Steuerbezug, so das FG Düsseldorf (Urteil vom 21.3.2012, Az. 4 K 2834/11 AO; Abruf-Nr. 121237).

 

PRAXISHINWEISE |

  • Der BFH hat bereits entschieden, dass einem Gesellschafter-Geschäftsführer kein Arbeitslohn zufließt, wenn er gegenüber der GmbH auf bestehende oder künftige Entgeltansprüche verzichtet und er dadurch eine tatsächliche Vermögenseinbuße erleidet (BFH, Urteil vom 3.2.2011, Az. VI R 4/10; Abruf-Nr. 111197).
 
Quelle: Ausgabe 06 / 2012 | Seite 3 | ID 33793740