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02.10.2008 | Zusammenarbeit mit Untervermittler

Rückzahlung von Vorschüssen
erst nach wirksamer Schlussrechnung

Beenden Sie die Zusammenarbeit mit einem Untervermittler, wollen Sie natürlich Ihre an den Vermittler gezahlten Provisions- oder Courtage-Vorschüsse zurück. Dass Sie Vorschüsse erst nach wirksamer Schlussrechnung zurückfordern können, zeigt ein Fall, den das Amtsgericht (AG) Berlin-Tiergarten entschieden hat (Urteil vom 26.6.2007, Az: 6 C 133/07; Abruf-Nr. 081823).  

 

Der zugrunde liegende Fall

Die Klägerin vertreibt Versicherungsverträge (Vertriebsgesellschaft). Die Beklagte war als Vertreterin für die Vertriebsgesellschaft tätig. Die Vertriebsgesellschaft erteilte Abrechnungen, mit denen sich die Vermittlerin durch Unterzeichnung einverstanden erklären musste. Mit den Abrechnungen gewährte die Vertriebsgesellschaft Vorschüsse von 800 Euro, die in den Abrechnungen als „Vorschuss“ und in ihrer Summe als „aktueller Darlehensstand“ bezeichnet wurden.  

Die Vertriebsgesellschaft hat ihre ehemalige Vermittlerin auf Rückzahlung von Vorschüssen verklagt. Die Vermittlerin entgegnete, die Gesellschaft habe noch keine vollständige Schlussabrechnung erstellt. Sie konnte beweisen, dass in der letzten erstellten Rechnung ein Vertrag, den sie nachweislich wirksam vermittelt hatte, nicht aufgeführt war.  

 

Die Entscheidung des AG

Das AG machte es deutlich: Ein Anspruch der Vertriebsgesellschaft auf Rückzahlung der Vorschüsse setze voraus, dass sie der Vermittlerin eine wirksame Schlussrechnung nach § 87c Handelsgesetzbuch (HGB) erteilt habe. Dies sei nicht der Fall.