01.02.2003 | Zwei aktuelle Urteile zur Provisionsabgabe
Keine Steuerpflicht beim Empfänger!
von Diplom-Finanzwirt Hermann Kahlen, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Steuerrecht, Senden/Westfalen
Beinahe schon Usus ist die Weitergabe von Provisionen (bzw. Courtagen) an Kunden. Streitig ist dabei immer, ob die Weitergabe beim Empfänger - Ihrem Kunden - steuerpflichtig ist. Die Steuerpflicht bejahen meist die Finanzämter. Sie meinen nämlich, die weitergegebene Provision/Courtage sei beim Kunden steuerpflichtig. Anderer Ansicht sind das Finanzgericht (FG) Münster (Urteil vom 23.10.2002, Az: 12 K 5082/01 E; Abruf-Nr. 021863 ) und das FG München (Urteil vom 7.6.2002, Az: 8 K 2742/01; Abruf-Nr. 030059 ). Nachfolgend stellen wir Ihnen die Entscheidungen vor.
Ein Kunde hatte zwei Verträge für sein Alter abgeschlossen, den einen im Jahr 1996 mit einem Provisionsanteil von 13.000 DM, den anderen im Jahr 1997 mit einem Provisionsanteil von 180.000 DM. Für 1996 notierte der Kunde in seiner Steuer-Erklärung "nicht steuerpflichtige Provision für eigene Versicherung 13.000 DM". In der Steuer-Erklärung des Kunden für 1997 fehlte ein Hinweis auf die erhaltenen Provisionen.
Das Finanzamt qualifizierte die Zahlungen als zu versteuernde "sonstige Einkünfte" (§ 22 Nummer 3 Einkommensteuergesetz [EStG]). Dagegen setzte sich der Kunde zur Wehr.
Das FG Münster stellte sich auf die Seite des Kunden. Einkünfte im Sinne des § 22 EStG erziele nur derjenige, der Leistungen "um des Entgelts willen" erbringe. Im Klartext: Wenn der Kunde die Versicherungsverträge nur abgeschlossen hätte, um einen Teil der Provision des Vermittlers zu erhalten, läge ein steuerpflichtiger Tatbestand vor. Der Kunde habe jedoch - so das FG - die Verträge abgeschlossen, weil er sich für sein Alter absichern wollte.
Dass er einen Teil der Provision vom Vertreter bekommen habe, führe letztlich nur dazu, dass er seinen Versicherungsschutz billiger "eingekauft" habe als andere. Das sei jedoch ein Vorgang, der sich nicht auf der Ebene der steuerpflichtigen Einkünfte abspiele, sondern auf der so genannten "Vermögensebene". Diese sei steuerlich ohne Belang.
Wichtig: Das Finanzamt hatte den Bundesfinanzhof (BFH, Urteil vom 27.5.1998, Az: X R 17/95; Abruf-Nr. 98761 ) zitiert und gemeint, dass Provisionen automatisch steuerpflichtig seien. Diesen Einwand ließ das FG jedoch nicht gelten. Die Provisionsweitergabe sei nicht per se eine "Eigenprovision". Vielmehr seien drei Fallgruppen zu unterscheiden:
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