01.01.2007 | Zwei wichtige BGH-Urteile
Beweiserleichterungen für Anleger bei kreditfinanzierten "Schrottimmobilien"
Der Bundesgerichtshof (BGH) weitet die Bankenhaftung aus. Er hat in zwei Urteilen Beweiserleichterungen für Anleger bei Schädigungen durch den Vertrieb und die Finanzierung von Schrottimmobilien geschaffen - im Anschluss an die Urteile des Europäischen Gerichtshofs vom 25. Oktober 2005 (Rs. C-350/03 und C-229/04).
In Fällen eines institutionalisierten Zusammenwirkens der Bank mit dem Verkäufer oder Vertreiber eines finanzierten Objekts können sich Anleger unter erleichterten Voraussetzungen auf einen Wissensvorsprung und damit eine Aufklärungspflicht der Bank berufen.
Es wird vermutet, dass die Bank Kenntnis von einer arglistigen Täuschung des Anlegers durch unrichtige Angaben der Vermittler, Verkäufer oder Fondsinitiatoren bzw. des Fondsprospekts gehabt hat, wenn die Unrichtigkeit der Angaben evident ist. Gemeint sind die Fälle, in denen sich die Bank der Kenntnis von der arglistigen Täuschung geradezu verschlossen hat. Die Bank trägt dann die Beweislast, dass dem nicht so war (Urteil vom 16.5.2006, Az: XI ZR 6/04; Abruf-Nr. 061795 ).
Kriterien für das institutionalisierte Zusammenwirken sind
ständige Geschäftsbeziehungen zwischen Bank und Vertrieb bzw. Verkäufer, Vertriebsvereinbarungen, ein Rahmenvertrag oder konkrete Vertriebsabsprachen, |
von der Bank überlassene Büroräume oder Formulare oder |
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