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· Fachbeitrag · Abschlusscourtage

Insolvenz des VN: Neuberechnung der Abschlusscourtage bei Notlagentarif

von Dr. Peter Loibl, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a.G., Dortmund

| Wird der Krankenversicherungsvertrag bei Insolvenz des VN auf einen Notlagentarif umgestellt, greift nicht die Stornohaftung. Vielmehr reduziert sich wegen der damit verbundenen Herabsetzung der Versicherungsprämie lediglich die Abschlusscourtage. Das hat das AG Köln klargestellt. |

Streit um Rückforderung der Abschlusscourtage

Ein Makler nutzte den Online-Zugang für ein Kundenverwaltungsprogramm eines Maklerpools, der auch Courtageschuldner war. Grundlage für die Zusammenarbeit war ein vom Makler ausgefüllter Partnerbogen, aber keine gesonderte schriftliche Vereinbarung. Der Makler vermittelte über seinen Zugang einen Kranken- und Pflegeversicherungsvertrag mit Vertragsbeginn 1. Januar 2011. Der VN zahlte lediglich den Beitrag für Januar 2011, seitdem bestand Beitragsrückstand. Entsprechend einer Ruhensmitteilung des Versicherers ruhte der Vertrag ab 1. Juni 2011.

 

Am 14. September 2011 wurde über das Vermögen des VN das Insolvenzverfahren eröffnet. Der Vertrag wurde ab dem 11. Juni 2013 nach § 12h VAG, § 193 Abs. 7 VVG auf einen Notlagentarif umgestellt, und zwar rückwirkend zum 1. Juni 2011. Das führte zu einer Herabsetzung der Versicherungsprämie von zirka 50 Prozent.