· Fachbeitrag · Courtageanspruch
Gebäudeversicherung und Eigentumswechsel: Was wird aus der Courtage des Altmaklers?
| Geht ein Gebäudeversicherungsvertrag bei einem Eigentumswechsel auf den neuen Eigentümer über, stellt sich in der Praxis stets die Frage, was aus der Courtage des Altmaklers wird. Hat die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) an den bisherigen Regeln etwas geändert? |
Frage: Wir haben mit einem Versicherer seit Jahren eine Courtagevereinbarung. Jetzt erhielten wir eine Mitteilung, dass ein von uns vermittelter Gebäudeversicherungsvertrag bei Eigentumswechsel nicht mehr in unserem Maklerbestand bleibt bzw. nur, wenn von dem neuen Eigentümer ein auf uns lautender Maklervertrag bzw. eine Maklervollmacht vorgelegt werden kann. Der Versicherer begründet das insbesondere mit den Erfordernissen der neuen DSGVO: „Bitte beachten Sie, dass mit dem Eigentumswechsel nicht automatisch eine vertragliche Beziehung zwischen Ihnen und dem Erwerber entsteht. Unter Berücksichtigung der neuen Datenschutzgrundverordnung ist es erforderlich, dass Sie mit dem neuen Eigentümer in Kontakt treten und sich ein Maklermandat unterschreiben lassen. Nur dann sind Sie auf der sicheren Seite, auch weiterhin erlaubten Zugriff auf die Daten zu haben.“ Ist das richtig?
Antwort: Im Ergebnis hat der Versicherer recht. Allerdings begründet die DSGVO keine neue Rechtslage. Denn bereits davor regelten die Datenschutznormen Entsprechendes. Entscheidend ist daher die vertragsrechtliche Konstellation zwischen Ihnen und dem neuen Eigentümer. Besteht eine vertragsrechtliche Legitimation, ergibt sich daraus auch eine datenschutzrechtliche Legitimation in Bezug auf die Daten aus dem Versicherungsvertrag.
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