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· Fachbeitrag · Untervertreter

Verjährung des Anspruchs auf Buchauszug ‒ Klarheit jetzt auch für Ihre Untervermittler

von Rechtsanwalt Bernhard Schleicher, Kanzlei Dr. Heinicke, Eggebrecht, Ossenforth und Kollegen, München

| Seit der Streichung des § 88 HGB war umstritten, wann der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt. Diese Frage hat der BGH im Jahr 2017 geklärt. Jetzt hat das OLG München die BGH-Rechtsprechung auf Versicherungsvertreter angewandt. Für Sie ist das Thema bedeutend, wenn Sie mit Untervermittlern zusammenarbeiten. |

BGH: Verjährungsfrist von drei Jahren beim Buchauszug

Bisher war unklar, wann der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszuges nach § 87c Abs. 2 HGB verjährt, insbesondere ob und in welchen Fällen die kenntnisabhängige Verjährungsfrist von drei Jahren gilt (zum Meinungsstand WVM 9/2016, Seite 5 → Abruf-Nr. 44177312).

 

Selbstständige Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs

Jetzt hat der BGH entschieden: Der Anspruch des Handelsvertreters auf Erteilung eines Buchauszugs verjährt selbstständig in der regelmäßigen Verjährungsfrist von drei Jahren (§ 195 BGB). Die Verjährung des Anspruchs auf Erteilung eines Buchauszugs beginnt regelmäßig mit dem Schluss des Jahres, in dem der Unternehmer dem Handelsvertreter eine abschließende Abrechnung über die diesem zustehende Provision erteilt hat (BGH, Urteil vom 03.08.2017, Az. VII ZR 32/17, Abruf-Nr. 196065).