· Fachbeitrag · Anlagevermittlung
Anleger muss pauschalen Risikohinweisen im Zeichnungsschein nicht nachgehen
| Ein Anleger verkennt einen Beratungsfehler des Anlageberaters nicht deshalb grob fahrlässig, weil er die im Zeichnungsschein enthaltenen pauschalen Hinweise auf eine „nicht mündelsichere Kapitalanlage“ und im Anlageprospekt abgedruckte Risikohinweise nicht zum Anlass genommen hat, die mündlichen Empfehlungen und Informationen des Anlageberaters zu hinterfragen und auf ihre Richtigkeit hin zu überprüfen. Mit dieser Begründung hat das OLG Hamm einem Prozesskostenhilfeantrag einer Anlegerin für eine Schadenersatzklage stattgegeben. |
Beteiligung an Leasingfonds im Jahr 2004
Im März 2004 beteiligte sich die seinerzeit 19 Jahre alte erwerbslose Anlegerin nach Beratung und auf Empfehlung des selbstständigen Finanzdienstleisters an einem geschlossenen Leasingfonds. Die Frau hatte den Geldbetrag in Höhe von 50.000 Euro nach dem Tode ihrer Eltern geerbt und wollte diesen für die Zukunft gut und sicher angelegt wissen. Die Kapitalanlage führte zum Totalverlust des eingesetzten Kapitals. Die Frau hat Prozesskostenhilfe für ihre im Jahr 2012 gegen den Finanzdienstleister erhobene Schadenersatzklage beantragt. Er habe ihr die Beteiligung als sichere Kapitalanlage empfohlen und auf Risiken nicht hingewiesen.
Wichtig | Der Finanzdienstleister hat die Einrede der Verjährung erhoben. Angesichts der Beratung im Jahre 2004 sei die dreijährige Verjährungsfrist bei Klageerhebung vollendet. Die Frau habe die Hinweise im Zeichnungsschein nicht zum Anlass genommen habe, die Beratung des Finanzdienstleisters zu hinterfragen. Durch grob fahrlässige Unkenntnis habe sie daher den Beginn der Verjährungsfrist ausgelöst (§ 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB).
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