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· Fachbeitrag · Anlagevermittlung

Provisionsanspruch trotz Sittenwidrigkeit

| Ein Handelsvertreter, der Anlagegeschäfte vermittelte und betreute, die nach einem „Schneeballsystem“ funktionierten, darf seine Provisionen behalten, wenn er von der Sittenwidrigkeit des Systems nichts gewusst hat. Dieser Schluss lässt sich aus zwei Urteilen des OLG München ziehen. |

 

In den Urteilsfällen hatte der Anbieter die Beiträge neuer Kunden zur Auszahlung der versprochenen Renditen verwendet und vorgetäuscht, er würde die lukrativen Anlagegeschäfte im Hintergrund durchführen. Der Vertreter wusste hiervon nichts. Der Anleger ging insolvent und der Insolvenzverwalter focht die Geschäfte an, um die an den Vertreter gezahlten Provisionen zurückzuerlangen. Das OLG München lehnte eine Rückforderung der Provisionen ab. Zwar ist der Handelsvertretervertrag als Folge der Sittenwidrigkeit des Finanzanlagevertrags nichtig, der Vertreter hat aber seine volle Leistung im Vertrauen auf die Wirksamkeit des Vertrags erbracht (Urteil vom 5.10.2010, Az: 5 U 4438/09; Abruf-Nr. 110365 und Urteil vom 19.10.2010, Az: 5 U 5250/09; Abruf-Nr. 112379).

Quelle: Ausgabe 08 / 2011 | Seite 4 | ID 28256370