· Fachbeitrag · Arbeitnehmerähnliche Selbstständige
LSG hält exklusiv an Pool angebundenen Makler für rv-pflichtig: So wirkt das Urteil in der Praxis
| Für erheblichen Wirbel sorgt im Moment ein Urteil des LSG Bayern. Es hält einen Versicherungsmakler, der nur an einen Maklerpool angebunden ist für rentenversicherungspflichtig, wenn er keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt. Erfahren Sie, für welchen Makler es aufgrund dieses Urteils brenzlig werden kann bzw. wer aus dem Schneider ist. |
Rentenversicherungspflicht des Maklers
Selbstständige sind, wenn sie als arbeitnehmerähnliche Selbstständige eingestuft werden, in der Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI).
Arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger ist,
- wer keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, dessen Arbeitsentgelt aus diesem Beschäftigungsverhältnis regelmäßig 450 Euro im Monat übersteigt, und
- regelmäßig nur für einen Auftraggeber tätig ist (mindestens fünf Sechstel der gesamten Einkünfte werden bei einem Auftraggeber liquidiert).
Zwei Befreiungen von der Versicherungspflicht
Von der Versicherungspflicht gibt es zwei Befreiungen (§ 6 Abs. 1a SGB VI):
- 1. Der arbeitnehmerähnliche Selbstständige kann sich auf Antrag für die Zeit der Existenzgründung von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Bei der erstmaligen Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit beträgt die Existenzgründungsphase drei Jahre. Für eine zweite Existenzgründung kann der Zeitraum erneut in Anspruch genommen werden.
- Wichtig | Keine Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit liegt vor, wenn eine bestehende selbstständige Existenz lediglich umbenannt oder deren Geschäftszweck gegenüber der vorangegangenen nicht wesentlich verändert worden ist.
- 2. Versicherungspflichtige ältere Selbstständige können sich dauerhaft befreien lassen. Voraussetzung ist, sie haben bereits zuvor eine selbstständige Tätigkeit ausgeübt. Und sie würden nach Erreichen des 58. Lebensjahrs nun erstmalig gemäß § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI versicherungspflichtig.
Beitragspflichtiges Einkommen
Beitragspflichtig ist das Einkommen bis zur Obergrenze der Bezugsgröße, sofern nicht geringere Einkünfte nachgewiesen werden (§ 165 Abs. 1 Nr. 1 SGB VI). 2016 beträgt die Bezugsgröße 34.860 Euro in West- bzw. 30.240 Euro in Ostdeutschland (§ 18 SGB IV). Damit ergibt sich für 2016 unter Berücksichtigung des Rentenversicherungsbeitragssatzes von 18,7 Prozent ein Regelbeitrag von monatlich 543,29 Euro (West) bzw. 471,24 Euro (Ost).
Crux war Anbindung des Maklers an nur einen Maklerpool
Im Fall vor dem LSG Bayern ist der Makler, der keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, als „Exklusivpartner“ an einen Maklerpool angebunden. Der Maklerpool stellt für den Makler u. a. die Verbindung zu den einzelnen Versicherern her, rechnet die Provisionen unter Einbehalt eines Eigenanteils ab und nimmt ihm diverse Verwaltungsarbeiten ab.
Der Träger der Rentenversicherung hat den Versicherungsmakler daher als rentenversicherungspflichtig eingestuft. Das LSG Bayern hat diese Einschätzung - wie schon das SG Landshut - bestätigt (LSG Bayern, Urteil vom 3.6.2016, Az. L 1 R 679/14, Abruf-Nr. 186959, nicht rechtskräftig).
Maklerpool ist Auftraggeber des Maklers
Auftraggeber des Versicherungsmaklers sind nach Ansicht des LSG nicht die vielen Endkunden des Maklers, sondern der Maklerpool. Entscheidend hierfür ist, dass der Makler wirtschaftlich von diesem abhängig ist.
- Durch den Maklerpool erlangt der Makler Zugang zu den einzelnen Versicherungsgesellschaften.
- Er kann den Endkunden durch die Zusammenarbeit mit dem Maklerpool bessere Angebote unterbreiten.
- Schließlich ist er auch darauf angewiesen, dass der Pool die Verwaltungsarbeiten erledigt.
Sein Geschäftsmodell steht und fällt mit der Anbindung an den Maklerpool. Er bedarf damit ähnlich wie ein abhängig Beschäftigter des Schutzes der gesetzlichen Rentenversicherung.
Makler ist arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger
Der Makler ist arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger.
- Über den Maklerpool generiert der Makler mindestens fünf Sechstel seiner gesamten Einkünfte. Damit hat er die erste Voraussetzung als arbeitnehmerähnlicher Selbstständiger nach § 2 Abs. 1 Nr. 9 SGB VI erfüllt.
- Dadurch dass der Makler auch keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigt, hat er auch die zweite Voraussetzung erfüllt.
Auswirkungen bei exklusiver Zusammenarbeit mit Pool
Das Urteil betrifft nur einen bestimmten Personenkreis: nämlich Makler, die ausschließlich für einen Pool arbeiten und keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Sprich: Makler mit Exklusivverträgen.
Wichtig | Das Urteil ist übertragbar auf Makler, die ausschließlich für eine Vertriebsgesellschaft oder Ähnliches arbeiten, sofern Sie keinen versicherungspflichtigen Mitarbeiter beschäftigen.
PRAXISHINWEISE |
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Auswirkungen bei Zusammenarbeit mit Pools und Versichern
Der Urteilsfall dürfte nicht der Regelfall sein. Im Regelfall arbeiten Makler mit Pools und Versicherern zusammen und haben von Versicherern eigene Courtagezusagen bzw. eigene Direktanbindungen. Und Sie haben einen oder mehrere versicherungspflichtige Mitarbeiter beschäftigt. Dann sind sie rentenversicherungsfrei, wenn Sie Ihre Einnahmen nicht hauptsächliche über einen Pools oder Versicherer generieren.
PRAXISHINWEIS | Haben Sie nur einen geringfügig beschäftigten Mitarbeiter, sind Sie rentenversicherungsfrei, solange Sie mit mehreren Pools und/oder mehreren Versicherern zusammenarbeiten und die Fünf-Sechstel-Einkünfte-Regel beachten. |
Die folgende Grafik fasst die Rentenversicherungspflicht im Maklerbereich zusammen, wenn Sie kein Existenzgründer und jünger als 58 Jahre sind.