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· Fachbeitrag · Berufsrecht

Neue Regeln für Vermittler von Finanzanlagen und Krankenversicherungen im Überblick

von Rechtsanwalt Norman Wirth, Wirth-Rechtsanwälte, Berlin

| Wer Finanzanlagen und Krankenversicherungen vermittelt, muss sich auf neue Regeln einstellen: Für die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds sowie sonstigen Vermögensanlagen braucht man künftig eine Erlaubnis. In der Krankenversicherung ist die Provisionsdeckelung und fünfjährige Stornohaftzeit beschlossene Sache. Das alles steht im Gesetz zur Novellierung des Finanzanlagenvermittler- und Vermögensanlagenrechts, auf das Sie sich einstellen müssen. |

Finanzanlagenvermittlung wird erlaubnispflichtig

Das Gesetz (Abruf-Nr. 114207) regelt, angelehnt an die 2007 regulierte Versicherungsvermittlung, jetzt auch die Finanzanlagenvermittlung. Die Vermittlung von Investmentfonds, geschlossenen Fonds sowie sonstigen Vermögensanlagen wird erlaubnispflichtig (§ 34f GewO). Die Erlaubnis wird in ein öffentliches Register eingetragen. Dafür wird das bestehende Versicherungsvermittlerregister beim DIHK entsprechend erweitert.

 

Vier Voraussetzungen für die Erlaubnis

Die Erlaubnis erhält grundsätzlich nur, wer