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· Fachbeitrag · Büro-Organisation

In welchen Fällen haben Sie als Makler eine Meldepflicht nach dem Außenwirtschaftsrecht?

von Dr. Peter Loibl, Rechtsanwalt (Syndikusrechtsanwalt) bei der Volkswohl Bund Lebensversicherung a. G., Dortmund

| Die Meldepflicht nach dem Außenwirtschaftsrecht betrifft Zahlungen ins Ausland oder aus dem Ausland, die eine bestimmte Obergrenze überschreiten. Können damit auch Inkassogelder des Maklers der Meldepflicht unterliegen? WVM liefert die Antwort. |

 

Die Grundsätze zur AWV-Meldepflicht

Die Meldepflicht nach dem Außenwirtschaftsrecht ist in § 11 Außenwirtschaftsgesetz (AWG) in Verbindung mit §§ 67 ff. Außenwirtschaftsverordnung (AWV) geregelt. Danach haben Inländer der Deutschen Bundesbank unter Einhaltung bestimmter Fristen Zahlungen zu melden, die sie von Ausländern oder für deren Rechnung von Inländern entgegennehmen oder an Ausländer oder für deren Rechnung an Inländer leisten. Nicht zu melden sind Zahlungen, die den Betrag von 12.500 Euro (oder kumulierte Teilbeträge oberhalb dieser Grenze) oder den Gegenwert in anderer Währung nicht übersteigen. Die Missachtung der Meldepflicht kann als Ordnungswidrigkeit ein Bußgeld von bis zu 30.000 Euro nach sich ziehen.

 

Wer Inländer ist, regelt § 2 Abs. 15 AWG. Das sind