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· Fachbeitrag · Büroorganisation

Wann dürfen Mitarbeiter im Maklerbetrieb mit dem Zusatz „i. V.“ oder „i. A.“ unterschreiben?

von Dr. Peter Loibl, Syndikusanwalt bei der Charta Börse für Versicherungen AG

| In vielen Maklerunternehmen herrscht Unsicherheit im Hinblick auf die Unterschriftenregelung. Wann dürfen Mitarbeiter mit dem Zusatz „i. V.“ oder „i. A.“ auf Geschäftsbriefen unterschreiben? Welche Formvorschriften sind einzuhalten? Der folgende Beitrag schafft Klarheit. |

Unterschriftenregelungen sind frei wählbar

Sie können Unterschriftenregelungen firmenintern frei wählen. Denn es gibt keine zwingenden Unterschriftenregelungen. Selbst die Unterschriftenregelung zur Handlungsvollmacht (§ 57 HGB) ist keine Formvorschrift (also kein Muss), sondern bloße Ordnungsvorschrift (und damit ein Kann). Das gilt für die Abkürzung „i. V.“. Und auch für die Abkürzung „i. A.“ gibt es keine gesetzlichen oder ordnungsrechtlichen Regelungen. Entsprechendes gilt für die Frage, ob eine Unterschrift auf einem Geschäftsbrief ausreicht oder ob eine zweite Unterschrift erforderlich ist - und wer links und wer rechts unterschreibt.

 

Gleichwohl haben sich in der Praxis ein gemeinsames Verständnis und gewisse Gepflogenheiten herauskristallisiert: