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· Fachbeitrag · Finanzanlagenvermittlung

Vermittlung von geschlossenen Fonds und Haftungsdach

| Wer Investmentfonds, geschlossene Fonds oder sonstige Vermögensanlagen vermittelt, muss künftig neue berufsrechtliche Regeln beachten. Die 14 wichtigsten Praxisfragen haben wir Ihnen in WVM 4/2012, Seite 5 vorgestellt. Dabei ist die Regelung, worauf Vermittler unter einem Haftungsdach achten müssen, wenn sie künftig geschlossene Fonds vermitteln, etwas missverständlich dargestellt worden. Daher nochmals zur Klarstellung, was künftig gilt. |

 

Ab 1. Juni 2012 gelten Geschlossene Fonds als Finanzinstrumente im Sinne des § 1 KWG. Wer als Vermittler über den 1. Juni 2012 hinaus einem Haftungsdach angeschlossen sein will, muss nun auch Geschlossene Fonds über dieses Haftungsdach einreichen. Ein sogenanntes Teilhaftungsdach ist ebenso wenig vorgesehen wie der Anschluss an mehrere Haftungsdächer gleichzeitig. Das ist anders als zum Beispiel bei Maklerpools.

 

Wichtig | Wer bisher unter keinem Haftungsdach vermittelt hat, muss dies auch ab 1. Juni 2012 nicht tun. Hier gelten weiter die (Übergangs-)Regelungen des kommenden § 34f GewO. Das heißt: Derzeit können Geschlossene Fonds mit der entsprechenden Erlaubnis nach § 34c GewO vermittelt werden, später dann mit der Erlaubnis nach § 34f GewO. Das ist möglich, weil Geschlossene Fonds ebenso wie Investmentfonds der sogenannten KWG-Bereichsausnahme unterliegen, mithin auch weiter unabhängig vermittelt werden können.

Quelle: Ausgabe 05 / 2012 | Seite 1 | ID 33333250