28.11.2014 · Fachbeitrag · Finanzdienstleistungen
Nachweis der lückenlosen Tätigkeit kann nachgereicht werden
| Wollen Sie als Kapitalanlagevermittler (§ 34f GewO) von der „Alte-Hasen-Regelung“ profitieren, müssen Sie Ihre Sachkunde durch eine lückenlose Vorlage von MaBV-Prüfberichten nachweisen. Haben Sie die Berichte nicht jährlich erstellen lassen und dem Gewerbeamt bis zum Ende des Folgejahre eingereicht, ist noch nichts verloren: Sie können die Berichte nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) nachträglich vorlegen. |
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Tagespass
einmalig 12 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig