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28.11.2014 · Fachbeitrag · Finanzdienstleistungen

Nachweis der lückenlosen Tätigkeit kann nachgereicht werden

| Wollen Sie als Kapitalanlagevermittler (§ 34f GewO) von der „Alte-Hasen-Regelung“ profitieren, müssen Sie Ihre Sachkunde durch eine lückenlose Vorlage von MaBV-Prüfberichten nachweisen. Haben Sie die Berichte nicht jährlich erstellen lassen und dem Gewerbeamt bis zum Ende des Folgejahre eingereicht, ist noch nichts verloren: Sie können die Berichte nach einer Entscheidung des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs (BayVGH) nachträglich vorlegen. |