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· Fachbeitrag · Haftung

Beitragspflicht in der GKV - OLG Hamm schränktBeratungspflicht des Maklers ein

| War bei Beantragung des Versicherungsschutzes für eine Direktversicherung noch nicht absehbar, dass die Kapitalleistung aus einer Direktversicherung beitragspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung wird, so traf den Versicherungsmakler auch keine Beratungspflicht. Das hat das OLG Hamm klargestellt und damit der Schadenersatzklage einer Kundin den Wind aus den Segeln genommen. |

 

Schadenersatzklage wegen Beitragspflicht in der GKV

Der Ehemann als Arbeitgeber hatte für seine Frau als versicherte Person in den Jahren 1989 und 1995 zwei Direktversicherungen im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung abgeschlossen. Tatsächlich war die Frau zum Zeitpunkt der Antragstellung nicht mehr bei ihrem Ehemann beschäftigt, wobei nicht klar ist, ob dem Makler dies bekannt war.

 

Der Frau erhielt bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Kapitalleistung in Höhe von 95.795,02 Euro ausgezahlt. Die gesetzliche Krankenkasse setzte daraufhin monatliche Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung fest. Diese Beiträge macht die Frau - für den Zeitraum Januar 2010 bis einschließlich Juli 2014 - als Schaden gegen den Vermittler geltend. Ihre Klage gegen den Beitragsbescheid der Krankenkasse hatte sie davor zurückgenommen.