· Fachbeitrag · Haftung
Haftungsfalle bei Kündigung und Neuabschluss einer anderen Personenversicherung
| Ein Makler muss seine Kunden weitreichend beraten, wenn er den Abschluss einer Personenversicherung eines anderen Versicherers empfiehlt, obwohl die Risiken bereits durch bestehende Versicherungen abgedeckt sind. Das lehrt ein Urteil des OLG Karlsruhe. |
Kündigung einer steuerbegünstigten Rentenversicherung
Im Urteilsfall hatte der Makler im Jahr 2008 einem Kunden nach einem „Finanzcheck“ geraten, eine steuerbegünstigte Rentenversicherung mit Berufsunfähigkeitsschutz zu kündigen. Stattdessen riet er dem Kunden, eine fondsgebundene Lebensversicherung sowie eine Berufsunfähigkeitsversicheurng abzuschließen. Die Lebensversicherung war als fondsgebundene Nettopolice ausgestaltet. Der Kunde sollte aufgrund separater Vereinbarung eine Vergütung über 60 Monate an die Vertriebsgesellschaft entrichten.
Anfang 2009 erklärte der Kunde die Anfechtung, hilfsweise den Widerruf und die fristlose Kündigung der Vergütungsvereinbarung gegenüber der Vertriebsgesellschaft. Daraufhin stellte die Vertriebsgesellschaft den offenen Restbetrag fällig und machte diesen gerichtlich geltend. Inzwischen ist rechtskräftig entschieden, dass die Forderung der Vertriebsgesellschaft zusteht.
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