· Fachbeitrag · Haftung
Hinweis auf Deckungslücke bei Umdeckung
| Beim Wechsel einer Rechtsschutzversicherung kann aufgrund der Ausschlussfrist in § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 eine Deckungslücke entstehen. Darauf muss der umfassend beauftragte Versicherungsmakler seinen Kunden hinweisen. Tut er dies nicht, begeht er einen Beratungsfehler. Diese Lehre lässt sich aus einem Urteil des OLG Hamm ziehen. |
Im Urteilsfall ist die Sache für den Makler allerdings gut ausgegangen. Denn der Schaden des Kunden war nicht infolge der vom Makler zu vertretenden Deckungslücke im Rechtsschutzversicherungsvertrag entstanden. Vielmehr hatte der Kunde den Anspruchverlust selbst zu verantworten, entweder indem er die Ausschlussfrist des § 4 Abs. 3 lit. b ARB 94 schuldhaft versäumt oder es im Falle einer schuldlosen Fristversäumnis unterlassen hatte, einen weiterhin bestehenden Deckungsanspruch gegen den Rechtsschutzversicherer durchzusetzen (OLG Hamm, Urteil vom 1.3.2012, Az. I-18 U 84/11; Abruf-Nr. 121334).
PRAXISHINWEIS | Nach dem Wechsel des Rechtsschutzversicherers ist der bisherige Versicherer für Schäden eintrittspflichtig, die im versicherten Zeitraum lagen und bis zum Ende der Nachmeldefrist beim Versicherer gemeldet wurden. Diese beträgt bei den ARB 94 zwei, bei ARB 75 drei Jahre. Wird diese Frist versäumt, besteht kein Versicherungsschutz. Das gilt auch dann, wenn sich der neue Vertrag nahtlos an den bisherigen angeschlossen hat. Sie sollten Ihre Kunden bei einer Umdeckung auf diese Problematik hinweisen und das auch dokumentieren. |