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Keine Haftung des Maklers bei unvollständigen Angaben des Kunden
| Ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass ein Kunde Fragen zu seiner Gesundheit im Versicherungsantrag unvollständig oder falsch beantwortet, haftet der Makler nicht. Dies hat das OLG Braunschweig klargestellt. |
Ein Postbote klagte gegen seinen Versicherungsmakler auf Schadenersatz. Denn der Versicherer war vom Berufsunfähigkeitsversicherungsvertrag mit dem Postboten zurückgetreten. Dieser hatte in dem Versicherungsantrag auf die Frage nach seiner Gesundheit nur Rückenbeschwerden angegeben, nicht aber, dass er rund 13 Wochen wegen anderer Erkrankungen arbeitsunfähig war. Das, so das OLG, war für den Versicherungsmakler nicht erkennbar, zumal er den Postboten auf seine Pflicht hingewiesen hatte, die Fragen wahrheitsgemäß zu beantworten. Auch die ihm vom Postboten zur Weiterleitung an den Versicherer überlassenen Arztbriefe habe der Versicherungsmakler nicht überprüfen müssen. Er schuldete daher keinen Schadenersatz, so das OLG in seinem Hinweisbeschluss. Der Postbote nahm daraufhin seine Berufung vor dem OLG zurück (OLG Braunschweig, Hinweisbeschluss vom 26.06.2018, Az. 11 U 94/18, Abruf-Nr. 206748).
Quelle: OLG Braunschweig, Pressemitteilung vom 23.01.2019