· Fachbeitrag · Haftung
Keine Pflicht zur Schadenregulierung mit Ende des Maklervertrags
| Ist ein Maklervertrag vor Einholung eines Obmann-Gutachtens beendet worden, ist der Makler nicht mehr verpflichtet, ein Obmann-Gutachten mit möglichst vorteilhaften Ergebnissen für den Versicherungsnehmer herbeizuführen. Das ist die Kernaussage einer umfangreichen Entscheidung des OLG Braunschweig zu einer Gebäude-Feuerversicherung (OLG Braunschweig, Urteil vom 17.08.2016, Az. 3 U 74/15, Abruf-Nr. 191140 ). |
Quelle: Ausgabe 02 / 2017 | Seite 1 | ID 44453534